Vereinssatzung

Vereinssatzung in der Fassung v. 20. Januar 2017

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1.) Der Verein führt den Namen „Heimatstern“ (nach Eintragung mit Zusatz „e.V.“).
(2.) Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3.) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
(4.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die
– Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und Behinderte, politisch, rassisch oder religiös Verfolgte – vor allem für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene
– Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
– Förderung der Rettung aus Lebensgefahr durch Unterstützung gemeinnütziger Körperschaften, die z.B. Flüchtlinge aus Seenot retten
– Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
– Förderung der Bildung
– Förderung Jugend- und Altenhilfe
– Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe
– Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
– Förderung der Kunst und Kultur
– Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
– des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
– Ausschließliche, unmittelbare Unterstützung bedürftiger Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf Hilfe Dritter angewiesen sind, auf selbstlose Weise (Mildtätigkeit)
– Unterstützung von Opfern von Naturkatastrophen und ähnlichen Anlässen (Mildtätigkeit)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– Vermittlung von Hilfe für Flüchtlinge bei der Integration in der EU (Unterkunft, Spracherwerb, Ausbildung, Kommunikation mit Behörden sowie Dinge des täglichen Bedarfs),
– Organisation und Durchführung von Hilfstransporten für Flüchtlinge auf ihren Fluchtrouten,
– Organisation und Durchführung von Hilfsaktionen in den Krisengebieten und deren Nachbarländern,
– Ausbildung und Förderung ehrenamtlicher Arbeit für Flüchtlinge und auch von Flüchtlingen (Förderung des bürgerschaftlichen Engagements),
– staatsbürgerliche Bildung und Information von Bürgerinnen und Bürgern über politische Entscheidungsprozesse der Legislative, der Exekutive sowie der Judikative und anderer Akteure auf internationaler Ebene insbesondere zum Thema Krieg und Flucht (Förderung der Bildung) sowie
– Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen, welche ein Forum bieten um internationale Gesinnung und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu fördern.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4.) Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5.) Der Verein kann Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschaffen bzw. an diese weiterleiten, sofern diese einen oder mehrere der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke selbst verfolgen und diese ausschließlich für diese steuerbegünstigten Zwecke verwenden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1.) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
(2.) Sein Eintrittsgesuch kann das zukünftige Mitglied mündlich oder schriftlich an den Vorstand richten.
(3.) Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4.) Ab dem Geschäftsjahr 2017 wird ein Mitgliedsbeitrag iHv. €12,00/Jahr für ordentliche Vereinsmitglieder erhoben. Der Mitgliedsbeitrag muss ohne Abzüge bis zum 31. März eines Jahres auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Bei Nichterfüllung erfolgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung bis spätestens zum 30.06. des gleichen Jahres. Bei weiterer Nichterfüllung behält sich der Verein vor, die Mitgliedschaft des Mitgliedes ohne Angabe von weiteren Gründen fristlos zu kündigen (vgl. Abs. 6 und 7)
4.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Auflösung des Vereins oder Ausschluss.
(5.) Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6.) Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen in nicht unerheblichem Maße verstößt.
(7.) Für den Ausschluss aus wichtigem Grund bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der anwesenden Mitglieder diesem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zustimmen müssen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

§ 5
Förderer/innen

(1.) Förderer/innen sind keine Vereinsmitglieder, haben aber das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu unterbreiten und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten in regelmäßigen Abständen Informationen über die Entwicklung und Arbeit des Vereins.
(2.) Förderer/in kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Förderbeitrag leistet. Über die Höhe des Förderbeitrages entscheidet jede/r Förderer/in selbst. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestförderbeitrag festsetzen. Der Status als Förderer/in beginnt durch Erklärung gegenüber dem Verein.

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1.) Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Beschlussfassungsorgan des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
(2.) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post oder per EMail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte.
(4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Tagesordnungspunkte einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung, entsprechend um die noch nachträglich innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereichten Tagesordnungspunkte, zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung ist durch den Vorstand entsprechend zu ergänzen, wenn mindestens
¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Ergänzung zustimmen.
(5.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es mindestens der Anwesenheit von 25% der Vereinsmitglieder.
(6.) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
(7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand

(1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
(2.) Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab 3000,00 € ist die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
(3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt.
(4.) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
(5.) Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist Ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 9
Satzungsänderung

Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder zulässig.

§ 10
Auflösung des Vereins

(1.) Die Auflösung dieses Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder.
(2.) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes geht das vorhandene Vermögen an den Verein „Orienthelfer e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat
oder
an einen steuerbegünstigten Verein, zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, des Völkerverständigungsgedankens, des Suchdienstes für Vermisste und der Bildung, sofern hierfür eine Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder vorhanden ist, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zweck zu verwenden.

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